Dialekt kann leicht zu Missverständnissen führen kann. Das zeigt das Beispiel einer Call-Center-Mitarbeiterin in einem Reisebüro, die lieber mal genauer nachgefragt hätte.
Denn eine sächsische Kundin bestellte am Telefon einen Flug nach „Bordoh“. Für die Mitarbeiterin im Reisebüro schien alles klar. Sie suchte eine entsprechende Verbindung aus dem Buchungssystem, erklärte der Kundin die Flugroute zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache, bekam eine entsprechende Bestätigung und buchte schließlich den Flug – nach Bordeaux in Frankreich. Leider sollte es aber ins nordportugiesische Porto gehen. Beide Orte klingen im sächsischen Dialekt nahezu identisch.
Kundin hatte das Nachsehen
Hätte die Mitarbeiterin des Reisebüros eventuell nachfragen müssen? Rein rechtlich, so nun das Urteil des Amtsgerichts, vor dem der Fall schließlich landete (Aktenzeichen 12 C 3263/11), besteht diese Verpflichtung nicht. Wie es in der Begründung heißt, ist eine Reisebuchung auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin den Zielort wegen einer zu undeutlichen Aussprache des Städtenamens falsch versteht. Die Person, die die Buchung in Auftrag gibt, ist demnach dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter des Reisebüros alle Angaben korrekt aufnehmen können. Schlecht für die beklagte Kundin aus Sachsen, die sich gegen die Zahlung der ungewollten Flugverbindung, die sie auch nicht angetreten hatte, zur Wehr setzen wollte. Sie musste die 294 Euro für das Flugticket zahlen.
Quelle: www.spiegel.de